Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Gutachter (ebenso die Polizei [UA act. 29]) nicht vor Ort war (GA act. 233), womit seine Beurteilung im Wesentlichen gestützt auf die Tatortbilder und die beschlagnahmten Gegenstände erfolgte. Zur Plausibilität der jeweilig in Frage kommenden Brandursache äusserte sich der Gutachter nicht. Vielmehr gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung an, dass er die Fragen generell beantworten müsse und die Plausibilität seiner Hypothesen und die Möglichkeiten der jeweiligen Brandursache nicht beantworten könne.