Unabhängig davon besteht gemäss Gutachter "immer wieder" die Möglichkeit, dass der Zuleitungsschlauch einen Riss hat und auf diese Weise Gas entweichen kann (GA act. 233). In diesem Sinne geht auch der Fachbericht davon aus, dass eine Beschädigung am Schlauch etwa durch Abnutzung entstehen kann, indem dieser im Laufe der Zeit spröde und undicht wird (UA act. 30), wovon im Übrigen auch der Beschuldigte ausging (UA act. 43, Fragen 19 ff.). Als weitere Brandursache führte der Gutachter undichte Membrane des Druckbegrenzers an. Es bestehe im Druckbegrenzer ein "Loch", welches der Membrane erlaubt, sich frei zu bewegen um den Umgebungsdruck zu regulieren.