zu einer Beschädigung (bzw. zu einer Undichtigkeit) des Zuleitungsschlauchs führe (GA act. 234). Es müsse vor Ort situativ beurteilt werden, ob der Zuleitungsschlauch mit einem erhitzten Teil in Berührung kommen könne (GA act. 235). Wenn der Zuleitungsschlauch zu nahe an eine Wärmequelle komme, könne ein Loch im Schlauch entstehen (GA act. 240). Unabhängig davon besteht gemäss Gutachter "immer wieder" die Möglichkeit, dass der Zuleitungsschlauch einen Riss hat und auf diese Weise Gas entweichen kann (GA act. 233).