4.3.7.2. 4.3.7.2.1. Zur Klärung der Frage betreffend die Brandursache stehen als Sachbeweise der Fachbericht sowie das Gutachten bzw. die durch den Gutachter im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung gemachten Aussagen im Vordergrund. Im Hinblick auf die Erstattung des Gutachtens sind dem Gutachter durch die Staatsanwaltschaft konkrete Fragen betreffend die Kompatibilität der Verbindung zwischen der Gasflasche und dem Druckregler gestellt worden (UA act. 52 ff.; UA act. 68), so dass sich das Gutachten einzig zu dieser möglichen Brandursache äusserte.