er sie jeweils nach Gebrauch verschlossen habe (UA act. 42, Frage 6). Gestützt auf diese Aussage und das Tatortbild (UA act. 35), verbunden mit der hierzu erfolgten Stellungnahme der Kriminaltechnik (UA act. 29, Frage 3), wonach die Gasflasche gestützt auf das Spurenbild im Raum unter dem Grill gestanden haben dürfte, bestehen für das Obergericht insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich die Gasflasche zum Tatzeitpunkt im unteren Teil des Grills im Gehäuse befunden hat. Schlussendlich kann die Frage aber – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin offengelassen werden.