4.3.6. Anlässlich der erstinstanzlichen Befragung gab der als Zeuge befragte Gutachter H._____ (fortan: Gutachter) zu Protokoll (GA act. 231 ff.), dass er die Frage hinsichtlich der technisch möglichen Ursachen für den Brand nur generell beantworten könne, da er nicht vor Ort gewesen sei und die örtlichen Gegebenheiten nicht kenne. Andere Fehlerquellen (als die möglicherweise undichte Verbindung zwischen dem Druckregler-Anschluss und der Gasflasche) könne er deshalb nicht ausschliessen. Wenn er sich auf die Fehlerquelle beim Grill beschränke, dann wäre es auch möglich, dass der Schlauch einen Riss gehabt habe und dort Gas ausgetreten sei.