Dieses Prüfverfahren gelte auch für die Schweiz. In Anbetracht des Zerstörungsgrades sei es nicht mehr möglich festzustellen, wo der Gasaustritt erfolgt sei. Dies hätte im Bereich der Zuleitung oder Verschraubung sein können. Weitere mögliche Brandursachen seien nicht zu erkennen. Es bestünden keine Hinweise auf einen Defekt am Grill. Die sichergestellten Teile würden aufzeigen, dass beim Betrieb des Gasgrills eine nicht kompatible Verschraubung verwendet worden sei. Ferner dürfte am Grill vor dem Betrieb keine Dichtigkeitskontrolle vorgenommen worden sein.