4.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. September 2020 (UA act. 41 ff., Fragen 3 ff.) sagte der Beschuldigte aus, dass er den Grill vor ca. 12 Jahren in der Schweiz gekauft habe. Es handle sich um einen Schweizer Grill mit einem Schweizer Anschluss. Er gehe nicht nach Deutschland einkaufen. Die Ursache für den Brand könne nur das Ventil gewesen sein, wobei eine andere Ursache nicht möglich sei. Die Gasflasche sei unten drin gestanden, wobei er diese jeweils nach dem Gebrauch verschlossen habe. Es müsse das Ventil gewesen sei, er sehe das auf der -9-