Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass sich die Gasflasche zum Zeitpunkt des Brandes unter dem Grill befunden hat und macht geltend, dass neben den beiden angeklagten Sachverhaltsvarianten zahlreiche weitere Ursachen für den Brand in Frage kämen (Berufungsbegründung, Ziff. 8.2. und Ziff. 8.3.). -8-