4. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. April 2020 auf seinem Balkon den Grill "Sunshine" in Betrieb nahm und zu grillieren begonnen hatte. In der Folge sind Flammen aus der Grillabdeckung hervorgekommen und es hat sich ein Brand entwickelt, welcher auf den gesamten Balkon sowie auf einen Teil der Wohnung übergegriffen ist (UA act. 13 ff.).