Weitere Unterwertbarkeitsgründe hinsichtlich des Gutachtens werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, womit auch keine Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO vorliegt (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 6). 3.5. Zusammenfassend wurden die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt und es kann vollumfänglich auf die erfolgte Befragung des Beschuldigten vom 21. September 2020 und das Gutachten von H._____ vom 19. November 2020 abgestellt werden.