3.4. Soweit der Beschuldigte ein Verwertungsverbot des schriftlichen Gutachtens von H._____ vom 19. November 2020 geltend macht, da dieser auf das nicht verwertbare Einvernahmeprotokoll vom 21. September 2020 abgestellt habe (Berufungsbegründung, Ziff. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie in E. 3.3. hiervor dargelegt, sind die durch den Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 gemachten Aussagen verwertbar, womit Gutachter H._____ darauf abstellen durfte. Weitere Unterwertbarkeitsgründe hinsichtlich des Gutachtens werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, womit auch keine Verletzung von Art.