(UA act. 42, Frage 7). Hinzukommend liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, je nach Ausgangslage (auch) eine vorsätzliche Handlung anzuklagen, womit es sich bei der Aussage des Staatsanwalts um die Ankündigung eines gesetzlich zugänglichen Vorgehens handelte, was von Art. 140 Abs. 1 StPO von vornherein nicht erfasst wird (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 140 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.5).