Die Aussage des protokollführenden Staatsanwalts, dass er dem Beschuldigten auch "Vorsatz" vorwerfen könne (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 4.6), erfolgte als unmittelbare Reaktion auf die Nachfrage des Beschuldigten (warum ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werde) und stellt keine Drohung dar, zumal der Staatsanwalt ergänzend und relativierend ausführte, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf auch nicht "gut" finden würde und es schlussendlich darum gehe, dass dem Beschuldigten ein Fehler im Zusammenhang mit dem Grill vorgeworfen werde -7-