Es bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Aussagen des Beschuldigten fehlerhaft protokolliert worden sind. Der befragende und protokollführende Staatsanwalt hat mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt und dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit eingeräumt, Korrekturen anzubringen. Es gilt anzumerken, dass der Beschuldigte seine Unterschrift bereits anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2020 verweigerte, was von zwei Polizisten unterschriftlich bestätigt wurde (UA act. 24).