Zuletzt ist im Protokoll vermerkt, dass der Beschuldigte die Unterschrift (mit der Begründung "einfach") verweigert hat und das Protokoll ist vom befragenden und protokollführenden Staatsanwalt unterschrieben (UA act. 45). Die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO und Art. 78 Abs. 5 StPO sind damit erfüllt und die fehlende Unterschrift des Beschuldigten hat nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge. Es bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Aussagen des Beschuldigten fehlerhaft protokolliert worden sind.