3.3. Der Beschuldigte wurde am 21. September 2020 staatsanwaltschaftlich einvernommen (UA act. 41 ff.). Als Protokollnotiz ist am Ende der Einvernahme vermerkt, dass das Protokoll dem Beschuldigten zur Durchsicht vorgelegt worden ist. Danach wurde der Beschuldigte gefragt, ob er dem Protokoll noch etwas beizufügen oder daran etwas zu berichtigen habe, was der Beschuldigte verneinte. Zuletzt ist im Protokoll vermerkt, dass der Beschuldigte die Unterschrift (mit der Begründung "einfach") verweigert hat und das Protokoll ist vom befragenden und protokollführenden Staatsanwalt unterschrieben (UA act.