3. 3.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung zunächst die Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 21. September 2020 geltend, da er das Einvernahmeprotokoll nicht unterschrieben habe und der protokollführende Staatsanwalt ihn anlässlich der Einvernahme bedroht habe (Berufungsbegründung, Ziff. 4). Die Rüge ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln. -6-