Alternativ erachtete es die Vorinstanz auch als erstellt, dass sich die Gasflasche nicht neben dem Gasgrill, sondern unter dem Gasgrill befunden habe. Eine Berührung des Gasschlauchs mit den erwärmten Teilen des Gasgrills hätten zu einer Beschädigung der Gasleitung geführt, so dass der Schlauch beschädigt worden und daraus Gas entwichen sei. Dieses habe sich an der in der Nähe befindlichen Zündquelle (Flamme des Gasgrills) entzündet (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4.4.).