Dabei habe der Beschuldigte eine Schweizer Gasflasche und einen nicht kompatiblen Druckmindereranschluss zum Grillieren verwendet. Dadurch sei die Verbindung zwischen Gasflasche und Gasleitung nicht dicht gewesen, weshalb während des Betriebs des Grills Gas habe entweichen können, so dass sich das Gas-Sauerstoffgemisch an der sich in der Nähe befindlichen Zündquelle (Flamme des Gasgrills) habe entzünden können. Alternativ erachtete es die Vorinstanz auch als erstellt, dass sich die Gasflasche nicht neben dem Gasgrill, sondern unter dem Gasgrill befunden habe.