6. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 950.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den bei der Anklägerin angefallenen Untersuchungskosten und Polizeirapporte von Fr. 8'063.65 -4- c) den Kosten für das ergänzende Gutachten von Fr. 969.30 Total Fr. 11'032.95