3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 680.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse gemäss Ziffer 3.1 hiervor schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen vollzogen. 4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - Druckregler - Schlauanschlüsse 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin Fr. 12'950.00 zu bezahlen.