Dadurch war vorhersehbar, dass entweder bei der Verbindung zwischen Druckminderer und Gasflasche oder an einer beschädigten Stelle des Gasschlauchs Gas austritt und sich dieses entzündet. Der Beschuldigte hätte einen "Schweizer" Druckminderer verwenden müssen und die Gasflasche neben (und nicht unter) dem Grill deponieren müssen, so dass ein Gasaustritt ausgeschlossen gewesen wäre und die Entstehung des Brandes vermeidbar gewesen wäre. Die Geschädigte D.____ macht eine Zivilforderung von CHF 45'984.10 geltend. -3-