Der Beschuldigte, welcher selbst den Druckminderer an den Gasschlauch angeschlossen hatte, wusste, hätte aber zumindest wissen müssen, dass er nur einen in der Schweiz handelsüblichen Druckminderer (Typ G.2) an die "Schweizer" Gasflasche anschliessen darf. Zudem wusste der Beschuldigte, er hätte aber zumindest wissen müssen, dass er sicherstellen muss, dass der Gasschlauch nicht mit dem Grill in Berührung kommt.