Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.96 (ST.2021.6; StA.2020.1407) Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin E._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Liliane Kobler, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1964, von Lengnau AG, […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Keller, […] Gegenstand Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 27. Januar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die fol- gende Anklageschrift: "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat fahrlässig zum Schaden eines andern und unter Her- beiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Der Beschuldigte befand sich am 4. April 2020 zu Hause am damaligen Wohnort [Adresse], als er um ca. 1800 den Gasgrill "Sunshine" auf dem Balkon in Betrieb nahm. Um ca. 1830 stand der Grill in Flammen, welche aus der Abdeckung des Grills hervorkamen. Die Flammen griffen in der Folge auf den gesamten Balkon sowie auf einen Teil der Wohnung über, ehe die Feuerwehr den Brand löschen konnte. Es entstand aufgrund des Feuers an der Wohnung und am Gebäude ein Schaden von ca. CHF 70'000.00 zum Nachteil der Geschädigten D.___, [Adresse], sowie der E.____, [Adresse]. Der Brand entstand im Bereich des Gasanschlusses oder der Gasleitung zwischen Anschluss und Grill, wo sich das Gas entzündet hatte. So hatte der Beschuldigte an der in der Schweiz gehandelten Gasflasche einen "Deutschen" Druckminderer bzw. Druckregler (Typ G.12), mithin einen in Deutschland handelsüblichen Druckminderer angeschlossen. Der "Deut- sche" Druckminderer hatte sich zwar auf die "Schweizer" Gasflasche auf- schrauben lassen, ohne dass aber die Verbindung zwischen Gasflasche und Gasleitung dicht war. So konnte das Gas entweichen und sich durch das Feuer im Grill entzünden. Alternativ ist nicht auszuschliessen, dass das Gas nicht bei der Verbindung zwischen Gasflasche und Gasleitung entwich, sondern die Gasleitung, mithin der Gasschlauch, welcher zum Grill führt, mit dem Grill in Berührung kam, so dass der Schlauch beschä- digt wurde und daraus Gas entwich, welches sich entzündete. Der Beschuldigte, welcher selbst den Druckminderer an den Gasschlauch angeschlossen hatte, wusste, hätte aber zumindest wissen müssen, dass er nur einen in der Schweiz handelsüblichen Druckminderer (Typ G.2) an die "Schweizer" Gasflasche anschliessen darf. Zudem wusste der Be- schuldigte, er hätte aber zumindest wissen müssen, dass er sicherstellen muss, dass der Gasschlauch nicht mit dem Grill in Berührung kommt. Den- noch bediente der Beschuldigte am 4. April 2020 den Grill, während ein "Deutscher" Druckminderer an die Gasflasche angeschlossen war und durch das Deponieren der Gasflasche unterhalb des Grills eine Berührung zwischen Gasschlauch und Grill nicht ausgeschlossen war. Dadurch war vorhersehbar, dass entweder bei der Verbindung zwischen Druckminderer und Gasflasche oder an einer beschädigten Stelle des Gasschlauchs Gas austritt und sich dieses entzündet. Der Beschuldigte hätte einen "Schwei- zer" Druckminderer verwenden müssen und die Gasflasche neben (und nicht unter) dem Grill deponieren müssen, so dass ein Gasaustritt ausge- schlossen gewesen wäre und die Entstehung des Brandes vermeidbar ge- wesen wäre. Die Geschädigte D.____ macht eine Zivilforderung von CHF 45'984.10 gel- tend. -3- Die Geschädigte E.____ macht eine Zivilforderung von CHF 12'950.00 gel- tend." 2. 2.1. Am 23. September 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Gerichtsprä- sidium Brugg statt mit der Befragung des Sachverständigen H._____ und des Beschuldigten. Die Gerichtspräsidentin erkannte am 23. November 2022: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuers- brunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verur- teilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 170.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'400.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 680.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse gemäss Ziffer 3.1 hiervor schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen vollzogen. 4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezo- gen und vernichtet: - Druckregler - Schlauanschlüsse 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin Fr. 12'950.00 zu be- zahlen. 6. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 950.00 fest- gesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den bei der Anklägerin angefallenen Untersu- chungskosten und Polizeirapporte von Fr. 8'063.65 -4- c) den Kosten für das ergänzende Gutachten von Fr. 969.30 Total Fr. 11'032.95 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b und c im Gesamtbetrag von Fr. 11'032.95 auferlegt. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 2.2. Gegen dieses vorab im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschul- digte am 15. Dezember 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 21. März 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. April 2023 beantragte der Beschuldigte das Folgende: "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) des erst- und zweit- instanzlichen Verfahrens." 3.2. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 teilte die Privatklägerin mit, dass sie als Partei am Berufungsverfahren teilnehme. 3.3. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ordnete die Verfahrensleiterin im Einver- ständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfah- rens an. 3.4. Am 19. Juni 2023 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbe- gründung ein, wobei er ergänzend beantragte, dass allfällige Zivilforderun- gen auf den Zivilweg zu verweisen seien. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kos- tenfolgen. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2023 beantragte die Privatklägerschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kostenfolgen. -5- 3.7. Mit Eingabe vom 2. August 2023 reichte der Beschuldigte eine Stellung- nahme ein. 3.8. Am 11. August 2023 reichte die Privatklägerschaft eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den vorinstanzli- chen Schuldspruch und fordert einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB. Das erstinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gesprochen. Sie erachtete den angeklagten Sach- verhalt, wonach der Beschuldigte am 4. April 2020 an seinem damaligen Wohnort in Brugg den Grill "Sunshine" auf dem Balkon in Betrieb genom- men und dabei einen Brand verursacht haben soll, als erstellt. Dabei habe der Beschuldigte eine Schweizer Gasflasche und einen nicht kompatiblen Druckmindereranschluss zum Grillieren verwendet. Dadurch sei die Ver- bindung zwischen Gasflasche und Gasleitung nicht dicht gewesen, wes- halb während des Betriebs des Grills Gas habe entweichen können, so dass sich das Gas-Sauerstoffgemisch an der sich in der Nähe befindlichen Zündquelle (Flamme des Gasgrills) habe entzünden können. Alternativ er- achtete es die Vorinstanz auch als erstellt, dass sich die Gasflasche nicht neben dem Gasgrill, sondern unter dem Gasgrill befunden habe. Eine Be- rührung des Gasschlauchs mit den erwärmten Teilen des Gasgrills hätten zu einer Beschädigung der Gasleitung geführt, so dass der Schlauch be- schädigt worden und daraus Gas entwichen sei. Dieses habe sich an der in der Nähe befindlichen Zündquelle (Flamme des Gasgrills) entzündet (vo- rinstanzliches Urteil, E. 3.4.4.). 3. 3.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung zunächst die Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 21. September 2020 geltend, da er das Einvernahme- protokoll nicht unterschrieben habe und der protokollführende Staatsanwalt ihn anlässlich der Einvernahme bedroht habe (Berufungsbegründung, Ziff. 4). Die Rüge ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln. -6- 3.2. Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden in den Einvernahmeprotokollen laufend proto- kolliert (Art. 78 Abs. 1 StPO). Entscheidende Fragen und Antworten wer- den wörtlich protokolliert (Art. 78 Abs. 3 StPO). Nach Abschluss der Ein- vernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu un- terzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durch- zulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Das Protokoll ist trotzdem als Beweismittel verwertbar und hat Urkundencha- rakter (NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N 26 zu Art. 78 StPO). 3.3. Der Beschuldigte wurde am 21. September 2020 staatsanwaltschaftlich einvernommen (UA act. 41 ff.). Als Protokollnotiz ist am Ende der Einver- nahme vermerkt, dass das Protokoll dem Beschuldigten zur Durchsicht vor- gelegt worden ist. Danach wurde der Beschuldigte gefragt, ob er dem Pro- tokoll noch etwas beizufügen oder daran etwas zu berichtigen habe, was der Beschuldigte verneinte. Zuletzt ist im Protokoll vermerkt, dass der Be- schuldigte die Unterschrift (mit der Begründung "einfach") verweigert hat und das Protokoll ist vom befragenden und protokollführenden Staatsan- walt unterschrieben (UA act. 45). Die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO und Art. 78 Abs. 5 StPO sind damit erfüllt und die feh- lende Unterschrift des Beschuldigten hat nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge. Es bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Aussagen des Beschuldigten fehlerhaft protokolliert worden sind. Der befragende und protokollführende Staatsanwalt hat mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt und dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit eingeräumt, Korrekturen anzubringen. Es gilt anzumerken, dass der Beschuldigte seine Unterschrift bereits anlässlich der Einver- nahme vom 11. Juni 2020 verweigerte, was von zwei Polizisten unter- schriftlich bestätigt wurde (UA act. 24). Des Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, dass anlässlich der Einver- nahme verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt worden sind. Die Aussage des protokollführenden Staatsanwalts, dass er dem Beschuldigten auch "Vorsatz" vorwerfen könne (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 4.6), erfolgte als unmittelbare Reaktion auf die Nachfrage des Beschuldigten (warum ihm Fahrlässigkeit vorgewor- fen werde) und stellt keine Drohung dar, zumal der Staatsanwalt ergänzend und relativierend ausführte, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf auch nicht "gut" finden würde und es schlussendlich darum gehe, dass dem Be- schuldigten ein Fehler im Zusammenhang mit dem Grill vorgeworfen werde -7- (UA act. 42, Frage 7). Hinzukommend liegt es im Ermessen der Staatsan- waltschaft, je nach Ausgangslage (auch) eine vorsätzliche Handlung anzu- klagen, womit es sich bei der Aussage des Staatsanwalts um die Ankündi- gung eines gesetzlich zugänglichen Vorgehens handelte, was von Art. 140 Abs. 1 StPO von vornherein nicht erfasst wird (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 140 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.5). 3.4. Soweit der Beschuldigte ein Verwertungsverbot des schriftlichen Gutach- tens von H._____ vom 19. November 2020 geltend macht, da dieser auf das nicht verwertbare Einvernahmeprotokoll vom 21. September 2020 ab- gestellt habe (Berufungsbegründung, Ziff. 5), kann ihm nicht gefolgt wer- den. Wie in E. 3.3. hiervor dargelegt, sind die durch den Beschuldigten an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 gemachten Aussagen verwertbar, womit Gutachter H._____ darauf abstellen durfte. Weitere Unterwertbarkeitsgründe hinsichtlich des Gutach- tens werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, womit auch keine Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO vorliegt (vgl. Berufungs- begründung, Ziff. 6). 3.5. Zusammenfassend wurden die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt und es kann vollumfänglich auf die erfolgte Befragung des Beschul- digten vom 21. September 2020 und das Gutachten von H._____ vom 19. November 2020 abgestellt werden. 4. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. April 2020 auf seinem Balkon den Grill "Sunshine" in Betrieb nahm und zu grillieren begonnen hatte. In der Folge sind Flammen aus der Grill- abdeckung hervorgekommen und es hat sich ein Brand entwickelt, welcher auf den gesamten Balkon sowie auf einen Teil der Wohnung übergegriffen ist (UA act. 13 ff.). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass sich die Gasflasche zum Zeit- punkt des Brandes unter dem Grill befunden hat und macht geltend, dass neben den beiden angeklagten Sachverhaltsvarianten zahlreiche weitere Ursachen für den Brand in Frage kämen (Berufungsbegründung, Ziff. 8.2. und Ziff. 8.3.). -8- 4.2. Gemäss Anklage ist der Brand im Bereich des Gasanschlusses oder der Gasleitung zwischen Anschluss und Grill entstanden, wo sich das Gas ent- zündet habe. Der Beschuldigte habe an der in der Schweiz gehandelten Gasflasche einen – in Deutschland handelsüblichen – "Deutschen" Druck- minderer bzw. Druckregler angeschlossen. Dieser habe sich zwar auf die "Schweizer" Gasflasche aufschrauben lassen, ohne dass aber die Verbin- dung zwischen Gasflasche und Gasleitung dicht gewesen sei. So habe das Gas entweichen und sich durch das Feuer im Grill entzünden können. Al- ternativ sei nicht auszuschliessen, dass das Gas nicht bei der Verbindung zwischen Gasflasche und Gasleitung entwich, sondern die Gasleitung (der Gasschlauch), welcher zum Grill geführt habe, mit dem Grill in Verbindung gekommen sei, so dass der Schlauch beschädigt worden und daraus Gas entwichen sei, welches sich entzündet habe. 4.3. 4.3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abs- trakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345). 4.3.2. Hinsichtlich der Fragen, wo sich die Gasflasche zum Zeitpunkt des Brandes befand und welche Ursache zum Brand geführt hat, liegen die Aussagen des Beschuldigten (UA act. 41 ff.), die Fotodokumentation der Kantonspo- lizei Aargau (UA act. 14 ff.), der Bericht der Kriminaltechnik der Kantons- polizei Aargau (UA act. 29 ff.), das Gutachten der Empa (UA act. 65 ff.) so- wie die im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussa- gen (GA act. 231 ff.) des Gutachters H._____ vor. 4.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. September 2020 (UA act. 41 ff., Fragen 3 ff.) sagte der Beschuldigte aus, dass er den Grill vor ca. 12 Jahren in der Schweiz gekauft habe. Es handle sich um einen Schweizer Grill mit einem Schweizer Anschluss. Er gehe nicht nach Deutschland einkaufen. Die Ursache für den Brand könne nur das Ventil gewesen sein, wobei eine andere Ursache nicht möglich sei. Die Gasfla- sche sei unten drin gestanden, wobei er diese jeweils nach dem Gebrauch verschlossen habe. Es müsse das Ventil gewesen sei, er sehe das auf der -9- Baustelle täglich. Er bestelle wöchentlich solche Gasflaschen und flicke sol- che Sachen. Er wisse nicht, wo es produziert werde, er kenne aber den Gashersteller. Es sei nicht möglich, dass es ein deutscher Druckminderer gewesen sei. Es sei ein normaler schweizerischer Anschluss von einem schweizerischen Lieferanten gewesen. Er könne nicht garantieren, dass es kein "Deutscher" gewesen sei. Wichtig sei die Steigung des Gewindes und die Dichtung, welche mit dem Vater- und dem Mutterstück übereinstimmen müsse. Das Problem liege offenbar beim Ventil, was er auch von Gas- experten gehört habe. Dass man an die Schweizer Gasflasche nur einen Schweizer Anschluss anbringen dürfe, sei ihm bekannt. Es sei ein Schwei- zer Schlauch, ein Schweizer Anschluss und eine Schweizer Gasflasche gewesen. Wenn der Schlauch durchbrenne, gehe das Ventil zu. Er sei der Überzeugung, dass es sich um einen Schweizer Anschluss gehandelt habe. Er montiere mehrmals wöchentlich solche Anschlüsse. Der Grill hätte schon früher einmal brennen müssen, wenn es so gewesen sei, wie ihm unterstellt werde. Er montiere von Berufs wegen solche Anschlüsse, da er im Strassenbau arbeite. Jede Einbaumaschine mit einer Gasheizung habe solche Ventile. Wenn diese spröde seien, müsse man diese auswechseln. Die Gasleitung am Grill kontrolliere er jedes Mal, wenn er die Gasflasche wechsle. Er habe die Gasleitung im Verlauf der letzten 12 Jahre mehrmals ausgewechselt. Er nehme an, dass die Gasleitung in einem guten Zustand gewesen sei, wisse aber nicht mehr, wann er sie zum letzten Mal ausge- wechselt habe. Vermutlich sei es um das Jahr 2017 oder 2018 gewesen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berief sich der Beschul- digte auf sein Aussageverweigerungsrecht. 4.3.4. Die Brandermittlung war zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht zum Brandort aufgeboten worden; im Bericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aar- gau vom 24. Juli 2020 (fortan: Fachbericht; UA act. 29 ff.) wird festgehalten, dass aufgrund der Fotos und der Aussagen des Beschuldigten davon aus- zugehen sei, dass sich die Brandausbruchszone beim Gasgrill und dort im Umfeld des Gasanschlusses befunden habe. Auf dem Tatortbild sei ersicht- lich, dass sich die Gasflasche in Anbetracht des Spurenbildes im Raum unter dem Grill befunden haben dürfte. Die Gasversorgung sei von der Gasflasche über ein Druckreduktionsventil durch einen Gummischlauch bis zum Brenner erfolgt. Die verwendete Gasflasche weise eine Höhe von 500mm auf, wobei in Bedienungsanleitungen vergleichbarer Geräte vorge- schrieben werde, dass die Gasflasche im Betrieb aus dem Gerät heraus- genommen werden müsse, damit die Gasleitung nicht mit heissen Geräte- teilen in Verbindung kommen könne. Aufgrund der Aussagen des Beschul- digten (er habe bereits Kartoffeln auf dem Grill gehabt, als die Flammen unter der Abdeckung hervorgekommen seien), sei davon auszugehen, dass der Grill bereits eine gewisse Zeit in Betrieb gewesen sei und sich Teile hätten erhitzen können. Es sei daher denkbar, dass aufgrund des - 10 - Standorts der Gasflasche der Zuleitungsschlauch mit einer heissen Ober- fläche in Kontakt gekommen sei. Dies hätte zu einer Beschädigung am Zu- leitungsschlauch geführt, was ein Ausströmen von Gas hätte verursachen können. Eine weitere Möglichkeit sei eine undichte Stelle im Zuleitungs- schlauch. Der Zuleitungsschlauch könne im Laufe der Zeit spröde werden und müsse deshalb regelmässig kontrolliert und bei Bedarf ersetzt werden. Aufgrund des starken Zerstörungsgrades könne nicht beurteilt werden, ob eine Undichtigkeit am Schlauch oder eine undichte Stelle an der Verschrau- bung zum Ausströmen des Gases und zur Entzündung geführt habe. Die Fotos sowie die sichergestellten Teile würden aufzeigen, dass an der Schweizer Gasflasche ein Deutscher Druckminderer aufgeschraubt wor- den sei. Dies sei rein technisch möglich. Die Verbindung sei jedoch nicht dicht. Der Grill habe eine CE-Kennzeichnung, was aufzeige, dass das Ge- rät allen geltenden EU-Vorschriften entspreche und ein Konformitätsbewer- tungsverfahren durchgeführt worden sei. Dieses Prüfverfahren gelte auch für die Schweiz. In Anbetracht des Zerstörungsgrades sei es nicht mehr möglich festzustellen, wo der Gasaustritt erfolgt sei. Dies hätte im Bereich der Zuleitung oder Verschraubung sein können. Weitere mögliche Brand- ursachen seien nicht zu erkennen. Es bestünden keine Hinweise auf einen Defekt am Grill. Die sichergestellten Teile würden aufzeigen, dass beim Betrieb des Gasgrills eine nicht kompatible Verschraubung verwendet wor- den sei. Ferner dürfte am Grill vor dem Betrieb keine Dichtigkeitskontrolle vorgenommen worden sein. 4.3.5. Im Gutachten der Empa vom 19. November 2020 (fortan: Gutachten; UA act. 65 ff.) wird ausgeführt, dass der durch den Beschuldigten verwen- dete Druckregler den Anschlusstyp G. 12 aufgewiesen habe, welcher in der Schweiz nicht handelsüblich sei. Durch eine Internetrecherche habe kein in der Schweiz ansässiger Händler gefunden werden können, welcher den Druckregler mit einem Anschlusstyp G. 12 im Sortiment habe. Es könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es in der Schweiz entspre- chende Bezugsquellen gebe. Die in der Schweiz handelsüblichen Gasfla- schen seien mit dem Anschlusstyp G. 2 ausgestattet, welcher mit dem An- schlusstyp G. 12 nicht kompatibel sei, da die Dichtungssysteme unter- schiedliche seien. Das Aufschrauben des sichergestellten Druckreglers an eine Schweizer Gasflasche sei möglich. In diesem Fall sei die Verbindung wegen der inkompatiblen Dichtungssysteme grundsätzlich undicht. Dass der Grill 12 Jahre ohne Zwischenfall habe benutzt werden können, liesse sich möglicherweise dadurch erklären, dass eine zusätzliche Dichtung ein- gebaut worden sei. Es sei auch nicht vollständig auszuschliessen, dass die Intensität des Lackgas-Stroms so niedrig gewesen sei, dass es im Grillbe- trieb nicht aufgefallen sei und der Fehlzustand zufälligerweise während Jahren nicht zum Brand geführt habe. Die letztere Annahme setze voraus, dass nie eine Dichtigkeitsprüfung der Verbindung mit Seifenwasser oder - 11 - Leckagen-Spray durchgeführt worden sei, da dabei die Undichtheit der Ver- bindung hätte zwingend auffallen müssen. 4.3.6. Anlässlich der erstinstanzlichen Befragung gab der als Zeuge befragte Gut- achter H._____ (fortan: Gutachter) zu Protokoll (GA act. 231 ff.), dass er die Frage hinsichtlich der technisch möglichen Ursachen für den Brand nur generell beantworten könne, da er nicht vor Ort gewesen sei und die örtli- chen Gegebenheiten nicht kenne. Andere Fehlerquellen (als die möglich- erweise undichte Verbindung zwischen dem Druckregler-Anschluss und der Gasflasche) könne er deshalb nicht ausschliessen. Wenn er sich auf die Fehlerquelle beim Grill beschränke, dann wäre es auch möglich, dass der Schlauch einen Riss gehabt habe und dort Gas ausgetreten sei. Weiter sei möglich, dass der Druckregler nicht den gewünschten Solldruck erzeugt habe. Die Wahrscheinlichkeit hierfür sei eher gering, könne aber bei einem technischen Gerät nie ausgeschlossen werden. Bei einem defekten Druck- regler bestehe die Gefahr, dass der Druck zu hoch oder zu niedrig sei. Bei einem zu niedrigen Druck sei die Flamme zu klein, was nicht weiter schlimm sei. Bei einem zu hohen Druck würden die Flammen übermässig gross wer- den. Bei einem geschlossenen Deckel merke man dies nicht zwingend, es könne sich aber auch kein anderer Gegenstand entzünden. Er gehe davon aus, dass man dies bemerke, wenn man sich beim Grill befinde. Wenn eine Gasflasche unter dem Grill stehe und eine Undichtigkeit vorliege, dann be- stehe eine grosse Wahrscheinlichkeit für einen Brand. Das Deponieren der Flasche unter dem Grill alleine führe nicht zu einer Undichtigkeit der Gas- leitung und schlussendlich zu einem Brand. Die Position einer Gasflasche unter dem Grill erhöhe die Wahrscheinlichkeit für einen Brand bei einer Un- dichtigkeit, da die Distanz zur Zündquelle kürzer sei. Daneben komme es aber auch noch auf die Luftzufuhr an. Die Undichtigkeit werde aber nicht wahrscheinlicher, wenn die Flasche unter dem Grill deponiert werde. In die- sem Fall müsste man vor Ort situativ schauen, ob der Schlauch tatsächlich in Berührung mit einem erhitzten Teil des Grills kommen könne. Schliess- lich könne ein Riss in der Gummidichtung beim Druckbegrenzer zu einem Gasaustritt führen. Die Möglichkeiten für eine Fehlerquelle seien somit ein Schlauchriss, ein undichter Anschluss, eine undichte Schlauchbride oder eine ganz andere Zündquelle. Theoretisch sei es auch möglich, dass die Gasflasche ein Loch gehabt habe, wobei er solche Fälle nicht kenne. Dass das Feuer von der Grillseite her durch den Schlauch komme und sich auf- grund eines defekten Druckreglers weiter Richtung Gasflasche ausbreite, könne ausgeschlossen werden. 4.3.7. 4.3.7.1. Hinsichtlich der Frage, wo sich die Gasflasche zum Tatzeitpunkt befunden hat, gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme klar und unmiss- verständlich zu Protokoll, dass die Gasflasche "unten drin" gestanden und - 12 - er sie jeweils nach Gebrauch verschlossen habe (UA act. 42, Frage 6). Ge- stützt auf diese Aussage und das Tatortbild (UA act. 35), verbunden mit der hierzu erfolgten Stellungnahme der Kriminaltechnik (UA act. 29, Frage 3), wonach die Gasflasche gestützt auf das Spurenbild im Raum unter dem Grill gestanden haben dürfte, bestehen für das Obergericht insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich die Gasflasche zum Tatzeitpunkt im unteren Teil des Grills im Gehäuse befunden hat. Schlussendlich kann die Frage aber – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin offen- gelassen werden. 4.3.7.2. 4.3.7.2.1. Zur Klärung der Frage betreffend die Brandursache stehen als Sachbe- weise der Fachbericht sowie das Gutachten bzw. die durch den Gutachter im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung gemachten Aussagen im Vor- dergrund. Im Hinblick auf die Erstattung des Gutachtens sind dem Gutach- ter durch die Staatsanwaltschaft konkrete Fragen betreffend die Kompati- bilität der Verbindung zwischen der Gasflasche und dem Druckregler ge- stellt worden (UA act. 52 ff.; UA act. 68), so dass sich das Gutachten einzig zu dieser möglichen Brandursache äusserte. Zusätzlich wurde der Gutach- ter im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung ausführlich zu weiteren möglichen Brandursachen befragt und allen Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen. Insofern erweisen sich sowohl der Fachbericht wie auch die gutachterliche Stellungnahme (unbestrittener- massen) als schlüssig und vollständig, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.3.7.2.2. Hinsichtlich einer ersten möglichen Brandursache wird im Fachbericht und im Gutachten nachvollziehbar dargelegt und (in letzterem) mittels Bild- dokumentation aufgezeigt, dass an der Gasflasche des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein nicht kompatibler Druckregler angebracht war. Dies habe dazu geführt, dass die Verbindung zwischen dem Druckregler und der Gas- flasche aufgrund der inkompatiblen Systeme undicht gewesen sei, was zum Ausströmen von Gas und zum Entfachen des Feuers hätte führen kön- nen. Bezüglich einer weiteren möglichen Brandursache ist dem Fachbe- richt und den Ausführungen des Gutachters zu entnehmen, dass durch eine Beschädigung am Zuleitungsschlauch Gas entweichen kann. Eine Be- schädigung am Zuleitungsschlauch kann gemäss Fachbericht zunächst aufgrund des Standorts der Gasflasche (unter dem Grill [vgl. E. 4.3.7.1.]) entstehen. So sei denkbar, dass der Zuleitungsschlauch mit einer heissen Oberfläche des Grills in Kontakt gekommen sei, wodurch eine Beschädi- gung am Schlauch habe entstehen können (UA act. 30). Diese Variante wird auch vom Gutachter für möglich gehalten. Er führte diesbezüglich zwar aus, dass das Deponieren der Flasche unter dem Grill für sich alleine nicht - 13 - zu einer Beschädigung (bzw. zu einer Undichtigkeit) des Zuleitungs- schlauchs führe (GA act. 234). Es müsse vor Ort situativ beurteilt werden, ob der Zuleitungsschlauch mit einem erhitzten Teil in Berührung kommen könne (GA act. 235). Wenn der Zuleitungsschlauch zu nahe an eine Wär- mequelle komme, könne ein Loch im Schlauch entstehen (GA act. 240). Unabhängig davon besteht gemäss Gutachter "immer wieder" die Möglich- keit, dass der Zuleitungsschlauch einen Riss hat und auf diese Weise Gas entweichen kann (GA act. 233). In diesem Sinne geht auch der Fachbericht davon aus, dass eine Beschädigung am Schlauch etwa durch Abnutzung entstehen kann, indem dieser im Laufe der Zeit spröde und undicht wird (UA act. 30), wovon im Übrigen auch der Beschuldigte ausging (UA act. 43, Fragen 19 ff.). Als weitere Brandursache führte der Gutachter undichte Membrane des Druckbegrenzers an. Es bestehe im Druckbegrenzer ein "Loch", welches der Membrane erlaubt, sich frei zu bewegen um den Um- gebungsdruck zu regulieren. Wenn die Gummidichtung einen Riss habe, dann sei ein Gasaustritt möglich (GA act. 240). Schliesslich kann gemäss Gutachter ein defekter Druckregler den Brand verursacht haben. Es be- stehe dann die Gefahr, dass der Druck zu hoch oder zu niedrig ist und nicht mehr dem Sollwert entspreche, was (bei zu hohem Druck) zu höheren und intensiveren Flammen im Grill und einer Überhitzung führen könne (GA act. 235). 4.3.7.2.3. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme und dem Fachbericht sind mehrere Brandursachen denkbar. So kommt eine inkompatible Dichtung zwischen Gasflasche und Druckregler, ein Riss im Zuleitungsschlauch, ein Loch in der Gummidichtung oder ein defekter Druckregler als Brandursa- che in Frage (vgl. E. 4.3.7.2.2.). Der Gutachter hält auch weitere Ursachen für möglich, bezeichnet diese aber sinngemäss als wenig wahrscheinlich (bspw. Loch in der Gasflasche [GA act. 234]) oder schliesst sie aus (Feuer von der Seite des Grills durch Zuleitungsschlauch in Gasflasche [GA act. 235]). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Gutachter (ebenso die Polizei [UA act. 29]) nicht vor Ort war (GA act. 233), womit seine Beurteilung im Wesentlichen gestützt auf die Tatortbilder und die beschlagnahmten Gegenstände erfolgte. Zur Plausibilität der jeweilig in Frage kommenden Brandursache äusserte sich der Gutachter nicht. Viel- mehr gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung an, dass er die Fragen generell beantworten müsse und die Plausibilität seiner Hypothe- sen und die Möglichkeiten der jeweiligen Brandursache nicht beantworten könne. Andere Feuerquellen könne er daher nicht ausschliessen, dies könne nur die Spurensicherung der Polizei vor Ort (GA act. 233). Die Fach- spezialisten der Gruppe "Brand/Sprengstoff" waren, wie bereits erwähnt, allerdings ebenfalls nicht vor Ort (UA act. 29). Im Fachbericht wird entspre- chend festgehalten, dass aufgrund der starken Zerstörung (vollständig ver- brannter Zuleitungsschlauch) nicht gesagt werden könne, ob eine undichte - 14 - Stelle am Schlauch oder eine solche an der Verschraubung zum Ausströ- men des Gases und zur Entzündung geführt habe (UA act. 30). In Würdi- gung der gutachterlichen Ausführungen und des Fachberichts lässt sich die Brandursache im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei eruieren, zumal sich weder der Gutachter noch die Fachspezialisten der Kantonspolizei Aargau zur Plausibilität der Brandursache äussern und für die Beurteilung dieser Frage keine weiteren sachdienlichen Beweismittel vorliegen. Insbesondere erscheinen die beiden Sachverhaltsvarianten, wonach der Brand aufgrund eines defekten Druckreglers oder eines (bspw. abnutzungsbedingten) Ris- ses im Zuleitungsschlauch entstanden sein könnte, gestützt auf die fach- kundigen Auskünfte des Gutachters sowie der Kantonspolizei Aargau und die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Zuleitungsschlauch im Jahre 2017 oder 2018 zuletzt ersetzt habe (UA act. 42, Frage 23), beim vorliegenden Beweisergebnis nicht weniger wahrscheinlich als die ange- klagten Sachverhaltsvarianten, wonach der defekte Zuleitungsschlauch, welcher mit dem Grill in Verbindung gekommen und dadurch beschädigt worden sein soll, oder die inkompatible Dichtung zwischen Gasflasche und Druckregler zum Brand geführt haben soll, zumal der rege gebrauchte Grill mit dem nicht kompatiblen Druckregleranschluss während 12 Jahren zu keinem Brand geführt hat. 4.4. Zusammengefasst kann die Brandursache nicht zweifelsfrei eruiert werden (E. 4.3.7.2.3.). Damit ist der angeklagte Sachverhalt, wonach eine inkom- patible Dichtung zwischen Gasflasche und Druckregler zu einer undichten Stelle und somit zum Brand geführt haben soll, nicht erstellt. Gleiches gilt für den alternativen Anklagesachverhalt, wonach sich die Gasflasche unter dem Grill befunden habe, der Zuleitungsschlauch dadurch mit dem Grill in Verbindung gekommen sein soll, so dass der Zuleitungsschlauch beschä- digt worden sei und dadurch Gas habe entweichen können. Der Anklage- sachverhalt ist nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahr- lässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen. 5. Nachdem der Sachverhalt vorliegend nicht erstellt werden konnte (E. 4 hiervor) und damit nicht spruchreif ist, ist die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. No- vember 2017 E. 4.3). - 15 - Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen (Freispruch und Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg) durch. Die Privatklägerin, welche die Ab- weisung der Berufung des Beschuldigten und Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheids beantragt hat, unterliegt mit ihrem Antrag vollumfänglich. Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle, dass die durch die Anträge der Pri- vatklägerin zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen von untergeordne- ten Bedeutung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) im Umfang von ½ der Privatklägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Im Berufungsverfahren richtet sich der Anspruch auf Entschädigung nach den Art. 429 ff. StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. Der Anspruch richtet sich gegen den Staat, wenn er nicht hinter Art. 432 StPO zurücktritt (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 5; vgl. auch BGE 147 IV 47). Der mit Honorarnote vom 14. August 2023 geltend gemachte Aufwand von 28.58 Stunden bzw. Fr. 6'868.25 (inkl. MWST und Auslagen) erscheint (auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierig- keiten) überhöht. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt André Keller den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigte und dadurch mit den Akten vertraut war, erscheint es angemessen, den für das Aktenstudium und die Arbeit an der Berufungsbegründung geltend ge- machte Stundenaufwand von 19.58 Stunden um fünf Stunden auf 14.58 Stunden (und gesamthaft auf 23.58 Stunden) zu reduzieren. Dem Beschul- digten ist folglich eine Entschädigung von Fr. 5'683.55 (Honorar [Fr. 5'187.60], Auslagen [Fr. 89.60], MWST [Fr. 406.35]) auszurichten. Die Entschädigung des Beschuldigten ist vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen, da die Privatklägerschaft den Aufwand der Verteidigung nicht massgeblich beeinflusst hat. 6.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten ausgangsgemäss selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). - 16 - 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen und die Zivil- klage auf den Zivilweg zu verweisen ist, sind die Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens von Fr. 11'982.95 (inkl. der Anklagegebühr) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 7.2. Der Beschuldigte hat für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), welche auf die Staatskasse zu nehmen sind. Für das vorinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten eine Parteient- schädigung – gestützt auf die Kostennote des Verteidigers (GA act. 263 f.) – auf den gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT reduzierten Stundenansatz, zuzüglich den geltend gemachten Auslagen (Fr. 143.00) und der gesetzlichen Mehr- wertsteuer von Fr. 8'096.25 auszurichten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Der beschlagnahmte Druckregler und die beschlagnahmten Schlauchan- schlüsse werden an den Beschuldigten herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Staatsanwaltschaft herausverlangt, trifft sie die sachgemässe Verfü- gung. - 17 - 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zzgl. Auslagen von Fr. 154.00 werden der Privatklägerin zu 1/2 mit Fr. 1'077.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten für den Ver- teidigungsaufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 5'683.55 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. 4.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'982.95 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 950.00) werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem Beschuldigten für die an- waltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'096.25 (inkl. MWST und Auslagen) auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 18 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser