Diese Entschädigung wird – insoweit keine Deckung aus dem Verwertungserlös möglich ist – vom Beschuldigten zu 7/8 mit gerundet Fr. 70'769.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung 7/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 2'100.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)