8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 18'500.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 7'250.00; ohne Entschädigung der amtlichen Verteidigung) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigung und der früheren - 11 - amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin O., für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 80'879.25 auszurichten.