7.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren (inkl. Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'702.10 (Fr. 8'800.00 + Fr. 1'902.10) auszurichten. Diese Entschädigung wird – insoweit keine Deckung aus dem Verwertungserlös möglich ist – vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.