5.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.00 zu bezahlen. 6. Die Zivilklage der A. wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 7'000.00 und der A. zu 1/8 mit Fr. 1'000.00 auferlegt.