5.3. Insofern der Wert der beschlagnahmten Gegenstände gemäss den Ziff. 5.1 hiervor die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung übersteigt, ist die Beschlagnahme gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB aufrechtzuerhalten. - 10 - 5.4. Die Beschlagnahme über die folgenden Gegenstände bzw. Vermögenswerte wird aufgehoben: - Sparkonto bei der L., Nr. aaa, lautend auf M., Q.. - Grundstücke Stockwerkeigentum bbb und ccc auf der Liegenschaft Parzelle Nr. ddd, [Adresse] Q., lautend auf N., R..