4.1 und 4.2 i.V.m. 1.1 und 1.2]; - des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer 5] - der Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB [Anklageziffer 6]. 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. August 2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. -9-