Der amtlichen Verteidigerin ist für ihren Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 1'902.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Privatklägerin, die keine Entschädigungsforderung beziffert und belegt hat, ist für ihre Aufwendungen im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). -8- Das Obergericht erkennt: