2.2. Die Privatklägerin hat im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht beantragt, der Erlös aus der der Einziehung und aus der Ersatzforderung sei zu ihren Gunsten zu verwenden. Dabei übersieht sie, dass ihre Zivilforderung bereits im Urteil des Obergerichts vom 18. Oktober 2021 auf den Zivilweg verwiesen worden ist, was unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Damit besteht aber auch kein Raum für eine Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zu ihren Gunsten. 3. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben.