Ersatzforderung ist indessen unzulässig, weil dadurch Gläubiger eines Pfändungsverfahrens benachteiligt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2022 E. 4.5.2). Sollte daher der Wert der beschlagnahmten Gegenstände die Verfahrenskosten übersteigen, ist die Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 2 StGB), bis sie durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts ersetzt wird (BGE 141 IV 360 E. 3.2).