2. 2.1. Beim Beschuldigten wurden diverse Vermögenswerte und Wertgegenstände beschlagnahmt (vgl. Erwägung 8 des Urteils des Obergerichts SST.2020.174 vom 18. Oktober 2021). Nachdem dem Beschuldigten nach wie vor eine Ersatzforderung aufzuerlegen ist, ist hinsichtlich der Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte korrigierend festzuhalten, dass eine Verwertung und Verwendung einzig zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung möglich ist (vgl. Art. 268 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). Eine direkte Verwendung zur Tilgung der -7-