1.5. Zusammengefasst stehen für das Obergericht der Auferlegung einer Ersatzforderung weder Gründe der Resozialisierung noch deren fragliche Einbringlichkeit entgegen, sodass darauf weder zu verzichten, noch eine Reduktion vorzunehmen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht sodann verwehrt, über die vorinstanzlich auf Fr. 500'000.00 festgelegte Ersatzforderung hinauszugehen, weshalb es damit sein Bewenden hat.