Allerdings erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte später an neues Vermögen kommt, indem er beispielsweise sein Geschäft über die Pension hinaus weiterführt. Sodann steht der Umstand, dass die Einbringlichkeit der Ersatzforderung nicht gesichert erscheint, der Auferlegung einer solchen nicht gemeinhin entgegen, zumal das Gericht in diesem Falle nicht dazu verpflichtet ist, von einer Ersatzforderung abzusehen, zumal der Verzicht unter diesem Titel nicht dem Betroffenen dient, sondern lediglich den Behörden Massnahmen ersparen soll, die von vornherein wenig Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.3;