Ein Absehen von einer Ersatzforderung bzw. eine weitere Reduktion derselben ist auch mit Blick auf deren potenzielle Uneinbringlichkeit nicht angezeigt. Es ist zwar durchaus fraglich, ob der Beschuldigte die Ersatzforderung angesichts seiner bevorstehenden Pensionierung sowie der übrigen angehäuften Schulden vollständig wird abbezahlen können. Allerdings erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte später an neues Vermögen kommt, indem er beispielsweise sein Geschäft über die Pension hinaus weiterführt.