Es gilt daher ein Gleichgewicht zu finden zwischen dem sozialethischen Gebot, dass strafbares Verhalten sich nicht lohnen soll und der Vermeidung einer ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung nach Art. 71 Abs. 2 StGB. Von einer solchen ist indessen im Falle des Beschuldigten nicht auszugehen, zumal es ihm trotz hoher Verschuldung – die zur Diskussion stehende Ersatzforderung aussen vor gelassen – gelungen ist, seit mehreren Jahren erfolgreich ein eigenes Geschäft zu führen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Er generiert damit ein Einkommen, das zwar angesichts seiner Funktion in der Firma eher bescheiden ausfällt, sein Existenzminimum jedoch deutlich übersteigt.