Die Differenz von mehr als Fr. 200'000.00 vermögen auch die Beschlagnahmungen nicht aufzuwiegen, zumal diese in erster Linie – und angesichts der Höhe der bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten wohl auch ausschliesslich – zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sind. Es gilt daher ein Gleichgewicht zu finden zwischen dem sozialethischen Gebot, dass strafbares Verhalten sich nicht lohnen soll und der Vermeidung einer ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung nach Art. 71 Abs. 2 StGB.