391 Abs. 2 StPO) nicht hinausgehen darf, stellt vor diesem Hintergrund gewiss eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Beschuldigten dar. Gleichzeitig stellt die vorinstanzlich ausgesprochene Ersatzforderung gleichwohl eine nicht unwesentliche Reduktion dar, wenn man sich vor Augen hält, dass der Beschuldigte sich Vermögenswerte im Wert von rund Fr. 730'000.00 unrechtmässig angeeignet hat. Die Differenz von mehr als Fr. 200'000.00 vermögen auch die Beschlagnahmungen nicht aufzuwiegen, zumal diese in erster Linie – und angesichts der Höhe der bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten wohl auch ausschliesslich – zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sind.