1.4. Gestützt auf das Vorstehende ergibt sich, dass der Beschuldigte in stabilen Verhältnissen lebt und über ein regelmässiges Einkommen verfügt, gleichzeitig jedoch vermögenslos und hoch verschuldet ist. Die Auferlegung einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.00, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat und worüber auch das Obergericht infolge des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht hinausgehen darf, stellt vor diesem Hintergrund gewiss eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Beschuldigten dar.