1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten bzw. rechtskräftig entschieden, dass der Beschuldigte sich mehrerer Vermögens-, Konkurs- und Urkundendelikte schuldig gemacht und daraus Vermögenswerte im Wert von gesamthaft rund Fr. 730'000.00 in strafbarer Weise angeeignet und für eigene Zwecke verwendet hat. Die entsprechenden Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden und können daher nicht mehr eingezogen werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung in entsprechendem Umfang grundsätzlich erfüllt sind. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einer Ersatzforderung abzusehen oder von der Möglichkeit einer Reduktion