Fehlt es an schlüssigen Anhaltspunkten, ist im Entscheid über die Einziehung auf eine Herabsetzung zu verzichten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Beweis für die Einbringlichkeit der Ersatzforderung zu erbringen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3).