gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbare Handlung erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.1; zum -4- Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.2).