3.2. 3.2.1. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte, es sei auf eine Ersatzforderung zu verzichten und in der Konsequenz die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verwenden. Darüber hinaus reichte er aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. -3- 3.2.2. Mit Stellungnahme vom 17. April 2023 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft, die Ersatzforderung und die Verwendung des Einziehungserlöses zu bestätigen.