Weil es an den entsprechenden Feststellungen tatsächlicher Natur fehle, sei es dem Bundesgericht verwehrt, zu überprüfen, ob die Vorinstanzen den bei der Festsetzung der Ersatzforderung bestehenden Ermessensspielraum pflichtgemäss ausgeübt hätten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.5). Gestützt darauf hob es das obergerichtliche Urteil teilweise auf wies die Sache zur Neubeurteilung der Ersatzforderung an das Obergericht zurück.