Während es das obergerichtliche Urteil hinsichtlich der Strafzumessung bestätigte, erwog es im Zusammenhang mit der Ersatzforderung, das Obergericht habe sich nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Weil es an den entsprechenden Feststellungen tatsächlicher Natur fehle, sei es dem Bundesgericht verwehrt, zu überprüfen, ob die Vorinstanzen den bei der Festsetzung der Ersatzforderung bestehenden Ermessensspielraum pflichtgemäss ausgeübt hätten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.5).