Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.95 (ST.2018.21; StA.2016.49) Urteil vom 24. August 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Müller, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1961, von Cham, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Janine Sommer, […] Gegenstand Misswirtschaft usw.; Ersatzforderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 20. Februar 2018 erhob die Oberstaatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrerer Vermögens-, Konkurs- und Urkundendelikte. Mit Urteil vom 11. Februar 2020 sprach ihn das Bezirksgericht Baden in einzelnen Anklagepunkten frei und in anderen schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. August 2013 und erkannte auf eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.00. Hinsichtlich verschiedener beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte ordnete es die Einziehung und Verwertung zur Deckung der Verfahrenskosten resp. der Ersatzforderung an. 2. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben der Beschuldigte und A. Berufung ans Obergericht. Mit Urteil vom 18. Oktober 2021 bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich und wies beide Berufungen dagegen ab, soweit es darauf eintrat. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat eine gegen das Urteil des Obergerichts vom 18. Oktober 2021 gerichtete Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 teilweise gutgeheissen. Während es das obergerichtliche Urteil hinsichtlich der Strafzumessung bestätigte, erwog es im Zusammenhang mit der Ersatzforderung, das Obergericht habe sich nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Weil es an den entsprechenden Feststellungen tatsächlicher Natur fehle, sei es dem Bundesgericht verwehrt, zu überprüfen, ob die Vorinstanzen den bei der Festsetzung der Ersatzforderung bestehenden Ermessensspielraum pflichtgemäss ausgeübt hätten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.5). Gestützt darauf hob es das obergerichtliche Urteil teilweise auf wies die Sache zur Neubeurteilung der Ersatzforderung an das Obergericht zurück. 3.2. 3.2.1. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte, es sei auf eine Ersatzforderung zu verzichten und in der Konsequenz die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verwenden. Darüber hinaus reichte er aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. -3- 3.2.2. Mit Stellungnahme vom 17. April 2023 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft, die Ersatzforderung und die Verwendung des Einziehungserlöses zu bestätigen. 3.2.3. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2023 beantragte die Privatklägerin, die Ersatzforderung und die Einziehung zu bestätigen, den Erlös daraus jedoch zugunsten der Privatklägerin zu verwenden. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. verfügbar, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Einziehung und Ersatzforderungen sind strafrechtliche sachliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch strafbare Handlungen erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. veräussert hat, besser- gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbare Handlung erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.1; zum -4- Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.2). Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Recht- sprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen allein nicht ausreichen könnten, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirksam zu begegnen, vermögen eine Herabsetzung der Ersatzforderung nicht zu begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sie die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist. Fehlt es an schlüssigen Anhaltspunkten, ist im Entscheid über die Einziehung auf eine Herabsetzung zu verzichten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Beweis für die Einbringlichkeit der Ersatzforderung zu erbringen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3). 1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten bzw. rechtskräftig entschieden, dass der Beschuldigte sich mehrerer Vermögens-, Konkurs- und Urkundendelikte schuldig gemacht und daraus Vermögenswerte im Wert von gesamthaft rund Fr. 730'000.00 in strafbarer Weise angeeignet und für eigene Zwecke verwendet hat. Die entsprechenden Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden und können daher nicht mehr eingezogen werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung in entsprechendem Umfang grundsätzlich erfüllt sind. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einer Ersatzforderung abzusehen oder von der Möglichkeit einer Reduktion Gebrauch zu machen ist, weil eine Ersatzforderung voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindern würde. 1.3. Der Beschuldigte wird im November 62 Jahre alt und steht damit nur noch etwas mehr als drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Er ist seit mehr als zehn Jahren in zweiter Ehe mit D. verheiratet, mit der er eine sechsjährige Tochter hat. Die Familie lebt in einer Mietwohnung in Q.. Der Beschuldigte ist gelernter Kaufmann und als Geschäftsführer bei der E.AG angestellt. Den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zufolge haben er und seine Frau das Geschäft von seinem Bruder übernommen, gemäss Handelsregisterauszug sind beide als einzige Verwaltungsräte der Gesellschaft eingetragen, wobei sie das Präsidium innehat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Der Beschuldigte lässt sich für seine Tätigkeit als Geschäftsführer einen -5- monatlichen Nettolohn in Höhe von gesamthaft Fr. 4'079.85 ausbezahlen (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme vom 3. Mai 2023). Zusätzlich erhält er eine IV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 1'500.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), was ein Gesamteinkommen des Beschuldigten von monatlich rund Fr. 5'500.00 ergibt. Abgesehen von den beschlagnahmten Vermögenswerten, welchen schätzungsweise einen Wert von Fr. 100'000.00 zukommt, verfügt der Beschuldigte eigenen Aussagen zufolge über keinerlei Vermögen mehr (vgl. Stellungnahme vom 3. Mai 2023 Ziff. 2.2). Gleichzeitig sind gegen ihn beim Betreibungsamt Siggenthal-Lägern Verlustscheine im Umfang von Fr. 134'545.44 sowie beim Betreibungsamt Wettingen im Umfang von Fr. 1'222'203.10 verzeichnet (vgl. Beilage 4 und 5 zur Stellungnahme vom 3. Mai 2023). 1.4. Gestützt auf das Vorstehende ergibt sich, dass der Beschuldigte in stabilen Verhältnissen lebt und über ein regelmässiges Einkommen verfügt, gleichzeitig jedoch vermögenslos und hoch verschuldet ist. Die Auferlegung einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.00, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat und worüber auch das Obergericht infolge des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht hinausgehen darf, stellt vor diesem Hintergrund gewiss eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Beschuldigten dar. Gleichzeitig stellt die vorinstanzlich ausgesprochene Ersatzforderung gleichwohl eine nicht unwesentliche Reduktion dar, wenn man sich vor Augen hält, dass der Beschuldigte sich Vermögenswerte im Wert von rund Fr. 730'000.00 unrechtmässig angeeignet hat. Die Differenz von mehr als Fr. 200'000.00 vermögen auch die Beschlagnahmungen nicht aufzuwiegen, zumal diese in erster Linie – und angesichts der Höhe der bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten wohl auch ausschliesslich – zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sind. Es gilt daher ein Gleichgewicht zu finden zwischen dem sozialethischen Gebot, dass strafbares Verhalten sich nicht lohnen soll und der Vermeidung einer ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung nach Art. 71 Abs. 2 StGB. Von einer solchen ist indessen im Falle des Beschuldigten nicht auszugehen, zumal es ihm trotz hoher Verschuldung – die zur Diskussion stehende Ersatzforderung aussen vor gelassen – gelungen ist, seit mehreren Jahren erfolgreich ein eigenes Geschäft zu führen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Er generiert damit ein Einkommen, das zwar angesichts seiner Funktion in der Firma eher bescheiden ausfällt, sein Existenzminimum jedoch deutlich übersteigt. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er seinen sowie den Lebensunterhalt seiner Familie nicht alleine bestreiten muss. Wie sich aus der eingereichten Steuererklärung ergibt, steuert seine Ehefrau – welche im Übrigen ebenfalls bei der E. AG angestellt ist und sich trotz geringeren Pensums -6- einen weitaus höheren Lohn auszahlen lässt – den Grossteil des Familieneinkommens bei (vgl. Beilage 3 zur Stellungnahme vom 3. Mai 2023; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Durch die Auferlegung einer Ersatzforderung würde sich die finanzielle Situation des Beschuldigten zwar zweifelsfrei weiter verschlechtern, es bestehen vor diesem Hintergrund indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, inwiefern dadurch seine bislang gelungene Wiedereingliederung gefährdet wäre. Ein Absehen von einer Ersatzforderung bzw. eine weitere Reduktion derselben ist auch mit Blick auf deren potenzielle Uneinbringlichkeit nicht angezeigt. Es ist zwar durchaus fraglich, ob der Beschuldigte die Ersatzforderung angesichts seiner bevorstehenden Pensionierung sowie der übrigen angehäuften Schulden vollständig wird abbezahlen können. Allerdings erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte später an neues Vermögen kommt, indem er beispielsweise sein Geschäft über die Pension hinaus weiterführt. Sodann steht der Umstand, dass die Einbringlichkeit der Ersatzforderung nicht gesichert erscheint, der Auferlegung einer solchen nicht gemeinhin entgegen, zumal das Gericht in diesem Falle nicht dazu verpflichtet ist, von einer Ersatzforderung abzusehen, zumal der Verzicht unter diesem Titel nicht dem Betroffenen dient, sondern lediglich den Behörden Massnahmen ersparen soll, die von vornherein wenig Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2017 vom 26. Februar 2017 E. 7.4). 1.5. Zusammengefasst stehen für das Obergericht der Auferlegung einer Ersatzforderung weder Gründe der Resozialisierung noch deren fragliche Einbringlichkeit entgegen, sodass darauf weder zu verzichten, noch eine Reduktion vorzunehmen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht sodann verwehrt, über die vorinstanzlich auf Fr. 500'000.00 festgelegte Ersatzforderung hinaus- zugehen, weshalb es damit sein Bewenden hat. 2. 2.1. Beim Beschuldigten wurden diverse Vermögenswerte und Wert- gegenstände beschlagnahmt (vgl. Erwägung 8 des Urteils des Obergerichts SST.2020.174 vom 18. Oktober 2021). Nachdem dem Beschuldigten nach wie vor eine Ersatzforderung aufzuerlegen ist, ist hinsichtlich der Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte korrigierend festzuhalten, dass eine Verwertung und Verwendung einzig zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung möglich ist (vgl. Art. 268 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). Eine direkte Verwendung zur Tilgung der -7- Ersatzforderung ist indessen unzulässig, weil dadurch Gläubiger eines Pfändungsverfahrens benachteiligt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2022 E. 4.5.2). Sollte daher der Wert der beschlagnahmten Gegenstände die Verfahrenskosten übersteigen, ist die Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 2 StGB), bis sie durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts ersetzt wird (BGE 141 IV 360 E. 3.2). 2.2. Die Privatklägerin hat im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht beantragt, der Erlös aus der der Einziehung und aus der Ersatzforderung sei zu ihren Gunsten zu verwenden. Dabei übersieht sie, dass ihre Zivilforderung bereits im Urteil des Obergerichts vom 18. Oktober 2021 auf den Zivilweg verwiesen worden ist, was unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Damit besteht aber auch kein Raum für eine Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zu ihren Gunsten. 3. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der amtlichen Verteidigerin ist für ihren Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 1'902.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Privatklägerin, die keine Entschädigungsforderung beziffert und belegt hat, ist für ihre Aufwendungen im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). -8- Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB betreffend Anklageziffer 1.3 im Umfang von Fr. 75'000.00, 1.6 und 1.10; - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Anklageziffer 4.1 und 4.2 i.V.m 1.3 bis 1.7. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3 im Umfang von Fr. 170'000.00, 1.4, 1.5, 1.7, 1.8 und 1.9]; - der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer 3 i.V.m 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.7 und 1.9 im Umfang der Kaution]); - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB [Anklageziffern 2.1.a), 2.1.b) i.V.m. 1.9 im Umfang der Leasingraten, 2.1.c) und 2.2 i.V.m. 1.4 und 1.9 im Umfang der Leasingraten]; - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklageziffern 4.1 und 4.2 i.V.m. 1.1 und 1.2]; - des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer 5] - der Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB [Anklageziffer 6]. 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. August 2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. -9- 5. 5.1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verwendet: - 1 Münze Erstausgabe 1976 und 1 Münze Erstausgabe 1977 - Goldvreneli 20 - Ring Gravor «CB 750» und «F.» weiss-goldgelb - Armbanduhr Eberhard & Co Nr. hhh - Armbanduhr Blancpain Nr. iii - Armbanduhr Rolex Oyster Perpetual - 45 Aktien G. AG bzw. Aktienzertifikate Nr. eee - Aktienzertifikate H. Nr. fff - Aktienzertifikate I. Nr. ggg - Wein- und Spirituosenflaschen sowie Zigarren gemäss Verzeichnis O 3.1 act. 252-319 - PW Porsche Cayenne Turbo, Halter E. AG - Gemälde von Rolf Knie «J.» und «K.» Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Der Erlös aus der Verwertung des Aston Martin V8 Vantage im Betrag von Fr. 41'009.20 samt allfällig aufgelaufener Zinsen sowie der Musikanlage Bang & Olufsen (Beolab-Geräte) im Betrag von Fr. 8'200.00 samt allfällig aufgelaufener Zinsen wird zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verwendet. Das Betreibungsamt Siggenthal-Ennetbaden wird angewiesen, dem Obergericht den beschlagnahmten Verwertungserlös samt allfällig aufgelaufener Zinsen zu überweisen. 5.3. Insofern der Wert der beschlagnahmten Gegenstände gemäss den Ziff. 5.1 hiervor die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung übersteigt, ist die Beschlagnahme gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB aufrechtzuerhalten. - 10 - 5.4. Die Beschlagnahme über die folgenden Gegenstände bzw. Vermögenswerte wird aufgehoben: - Sparkonto bei der L., Nr. aaa, lautend auf M., Q.. - Grundstücke Stockwerkeigentum bbb und ccc auf der Liegenschaft Parzelle Nr. ddd, [Adresse] Q., lautend auf N., R.. 5.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.00 zu bezahlen. 6. Die Zivilklage der A. wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 7'000.00 und der A. zu 1/8 mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren (inkl. Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'702.10 (Fr. 8'800.00 + Fr. 1'902.10) auszurichten. Diese Entschädigung wird – insoweit keine Deckung aus dem Verwertungserlös möglich ist – vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 18'500.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 7'250.00; ohne Entschädigung der amtlichen Verteidigung) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigung und der früheren - 11 - amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin O., für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 80'879.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird – insoweit keine Deckung aus dem Verwertungserlös möglich ist – vom Beschuldigten zu 7/8 mit gerundet Fr. 70'769.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung 7/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 2'100.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert