Vielmehr erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen gestützt auf den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt bereits für die einfache Körperverletzung und die Beschimpfung als eher mild. Vielmehr wäre vorliegend für die einfache Körperverletzung aufgrund des erheblichen Tatverschuldens und einer negativen Täterkomponente auch eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten infrage gekommen. Mithin könnte eine Revision vorliegend nicht zu einer wesentlich milderen Bestrafung im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO führen.